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§ 1, Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Mirabell - Verein zur Förderung von Natur und Kultur". Er hat
seinen Sitz in 17440 Pulow und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zwecke und Aufgaben
Der Verein verfolgt das Ziel, das kulturelle und geistige Leben der Gemeinde und des
Kreises zu bereichern, den Wert der Region als Identität stiftende Heimat zu schützen und
zu vertiefen, den Natur- und Landschaftsschutz zu fördern und mit einem naturnahen
Tourismus in Einklang zu bringen.
Der Verein verwirklicht seine Ziele vor allem durch
öffentliche Veranstaltungen, wie Vorträge, Konzerte, Seminare, Ausstellungen und
Exkursionen,
Freizeit- und Bildungsangebote, besonders auch für Kinder und Jugendliche,
Publikationen,
Förderung ökologischer Landbewirtschaftung und traditioneller, ortstypischer Hand-
werke,
Erhalt, Schutz und Reaktivierung der von der Eiszeit geprägten landschaftstypischen
Biotope (Sölle, Seen, Urstromtäler, Moore etc.),
Verbesserung, Initiierung und Schaffung von Infrastruktur, insbesondere von Rad-,
Wander- und Reitwegen, und Verschönerung der Ortsbilder,
Kooperation mit anderen Institutionen,
sowie durch alle sonstigen geeigneten Maßnahmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1 Der Verein verfolgt ausschlie§lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar namentlich
Zwecke der Volksbildung und Erziehung, der Landschaftspflege sowie der Förderung von
Kunst und Kultur.
2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die
Vereinsziele unterstützt.
2 Der Verein besitzt aktive und fördernde Mitglieder.
a) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die BürgerIn der Gemeinde
Pulow ist, in der Gemeinde eine (Ferien-)Wohnung besitzt 0der sich der Gemeinde auf
andere Art eng verbunden fühlt und bereit ist, die Ziele des Vereins dauerhaft mit tätigem Einsatz zu unterstützen. b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinsziele ideell und materiell unterstützt.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
3 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklrung an den Vorstand oder durch Ausschluß aus dem Verein. Ein Ausschlu§ kann bei grobem
Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch den Vorstand beschlossen werden. Vor dem Ausschlu§ ist das Mitglied anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
Innerhalb eines Monats kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Berufung beim
Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4 Aktive Mitglieder besitzen volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Dies gilt
auch für Kinder ab dem 12. Lebensjahr.
5 Fördernde Mitglieder besitzen ein eingeschränktes, kollektives Stimmrecht von insge-
samt höchstens 20 Prozent der Stimmen der aktiven Mitglieder. Die fördernden Mitglie-
der nehmen ihr kollektives Stimmrecht durch Delegierte wahr. 6 Alle Mitglieder haben einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Art
und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung sowie
der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen. Einzelne Entscheidungen können der Mitgliederversammlung auch durch
Rundbrief zur Abstimmung vorgelegt werden.
2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des Vereinshaushalts,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
Wahl von Vorstand, KassenprüferInnen und Delegierten aus dem Kreis der fördernden
Mitglieder,
Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
Beschlüsse über den Ausschluß eines Mitglieds.
3 Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens 10% aller Mitglieder die Einberu-
fung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.
4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmbe- rechtigten gefaßt. Eine Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist
unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Bei Beschlußfassung auf brieflichem
Wege gilt die einfache Mehrheit der bis zum Stichtag eingegangenen Stimmen.
5 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
bzw. vertretenen Stimmberechtigten gefaßt.
6 Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist nötig bei Beschlüssen
über
Änderungen der Satzung,
die vorzeitige Abberufung des Vorstands oder eines seiner Mitglieder sowie den Ausschluß eines Vereinsmitglieds.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von
der VersammlungsleiterIn und von der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1 Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie der/dem
KassenwartIn. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein nach au§en. Sie sind einzel-
vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte von mehr als 500,- DM erfordern die Zustim-
mung des Gesamtvorstands. Der Vorstand kann eine dritte Person mit der Geschäftsfüh-
rung beauftragen.
2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese Satzung
nichts anderes vorsieht, insbesondere für
die laufenden Geschäfte des Vereins,
die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie
die Verwaltung der Finanzen des Vereins.
3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewhlt. Er
bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer
Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode.
4 Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden nach Sachlage einberufen. Eine
Tagesordnung mu§ nicht vorliegen. Vorstandssitzungen können auch fernmündlich oder
durch Rundschreiben abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet einstimmig. Kommt
eine Einigung nicht zustande, wird die Entscheidung an die Mitgliederversammlung
verwiesen.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei KassenprüferInnen zur Prüfung
der Vereinsfinanzen auf rechnerische Richtigkeit. Die Prüfung beinhaltet nicht die Zweckmä-
ßigkeit der Ausgaben. KassenprüferInnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehr-
heit von 4/5 der Stimmen aller aktiven Mitglieder herbeizuführen. Die geschäftliche Abwick-
lung der Auflösung obliegt dem Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft
aus der Region, die es unmittelbar und ausschlie§lich für gemeinnützige Zwecke, möglichst
im Sinne des Vereinsziels, zu verwenden hat. Satzung in der Fassung vom 8. November 199
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