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Satzung des Mirabell e.V.

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§ 1, Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Mirabell - Verein zur Förderung von Natur und Kultur". Er hat
seinen Sitz in 17440 Pulow und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zwecke und Aufgaben
Der Verein verfolgt das Ziel, das kulturelle und geistige Leben der Gemeinde und des
Kreises zu bereichern, den Wert der Region als Identität stiftende Heimat zu schützen und
zu vertiefen, den Natur- und Landschaftsschutz zu fördern und mit einem naturnahen
Tourismus in Einklang zu bringen.
Der Verein verwirklicht seine Ziele vor allem durch
• öffentliche Veranstaltungen, wie Vorträge, Konzerte, Seminare, Ausstellungen und
  Exkursionen,
• Freizeit- und Bildungsangebote, besonders auch für Kinder und Jugendliche,
• Publikationen,
• Förderung ökologischer Landbewirtschaftung und traditioneller, ortstypischer Hand-
  werke,
• Erhalt, Schutz und Reaktivierung der von der Eiszeit geprägten landschaftstypischen
  Biotope (Sölle, Seen, Urstromtäler, Moore etc.),
• Verbesserung, Initiierung und Schaffung von Infrastruktur, insbesondere von Rad-,
  Wander- und Reitwegen, und Verschönerung der Ortsbilder,
• Kooperation mit anderen Institutionen,
  sowie durch alle sonstigen geeigneten Maßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1 Der Verein verfolgt ausschlie§lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
   Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar namentlich
   Zwecke der Volksbildung und Erziehung, der Landschaftspflege sowie der Förderung von
   Kunst und Kultur.
2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf
   keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-
   hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die
   Vereinsziele unterstützt.
2 Der Verein besitzt aktive und fördernde Mitglieder.
   a) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die BürgerIn der Gemeinde
       Pulow ist, in der Gemeinde eine (Ferien-)Wohnung besitzt 0der sich der Gemeinde auf
       andere Art eng verbunden fühlt und bereit ist, die Ziele des Vereins dauerhaft mit
       tätigem Einsatz zu unterstützen.
   b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die
       Vereinsziele ideell und materiell unterstützt.
       Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
3 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserkl•rung
   an den Vorstand oder durch Ausschluß aus dem Verein. Ein Ausschlu§ kann bei grobem
   Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch den Vorstand beschlossen werden. Vor dem
   Ausschlu§ ist das Mitglied anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
   Innerhalb eines Monats kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Berufung beim
   Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4 Aktive Mitglieder besitzen volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Dies gilt
   auch für Kinder ab dem 12. Lebensjahr.
5 Fördernde Mitglieder besitzen ein eingeschränktes, kollektives Stimmrecht von insge-
   samt höchstens 20 Prozent der Stimmen der aktiven Mitglieder. Die fördernden Mitglie-
   der nehmen ihr kollektives Stimmrecht durch Delegierte wahr.
6 Alle Mitglieder haben einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Art
   und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung sowie
• der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand unter
   Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
   einzuberufen. Einzelne Entscheidungen können der Mitgliederversammlung auch durch
   Rundbrief zur Abstimmung vorgelegt werden.
2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
   • Genehmigung des Vereinshaushalts,
   • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
   • Wahl von Vorstand, KassenprüferInnen und Delegierten aus dem Kreis der fördernden
     Mitglieder,
   • Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
   • Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
   • Beschlüsse über den Ausschluß eines Mitglieds.
3 Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
   Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens 10% aller Mitglieder die Einberu-
   fung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.
4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
   beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmbe-
   rechtigten gefaßt. Eine Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist
   unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Bei Beschlußfassung auf brieflichem
   Wege gilt die einfache Mehrheit der bis zum Stichtag eingegangenen Stimmen.
5 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
   bzw. vertretenen Stimmberechtigten gefaßt.
6 Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist nötig bei Beschlüssen
   über
   • Änderungen der Satzung,
   • die vorzeitige Abberufung des Vorstands oder eines seiner Mitglieder sowie
   • den Ausschluß eines Vereinsmitglieds.
   • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von
     der VersammlungsleiterIn und von der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand
1 Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie der/dem
   KassenwartIn. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein nach au§en. Sie sind einzel-
   vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte von mehr als 500,- DM erfordern die Zustim-
   mung des Gesamtvorstands. Der Vorstand kann eine dritte Person mit der Geschäftsfüh-
   rung beauftragen.
2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese Satzung
   nichts anderes vorsieht, insbesondere für
   • die laufenden Geschäfte des Vereins,
   • die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
   • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie
   • die Verwaltung der Finanzen des Vereins.
3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gew•hlt. Er
   bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer
   Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode.
4 Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden nach Sachlage einberufen. Eine
   Tagesordnung mu§ nicht vorliegen. Vorstandssitzungen können auch fernmündlich oder
   durch Rundschreiben abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet einstimmig. Kommt
   eine Einigung nicht zustande, wird die Entscheidung an die Mitgliederversammlung
   verwiesen.

§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei KassenprüferInnen zur Prüfung
der Vereinsfinanzen auf rechnerische Richtigkeit. Die Prüfung beinhaltet nicht die Zweckmä-
ßigkeit der Ausgaben. KassenprüferInnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehr-
heit von 4/5 der Stimmen aller aktiven Mitglieder herbeizuführen. Die geschäftliche Abwick-
lung der Auflösung obliegt dem Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft
aus der Region, die es unmittelbar und ausschlie§lich für gemeinnützige Zwecke, möglichst
im Sinne des Vereinsziels, zu verwenden hat.
Satzung in der Fassung vom 8. November 199



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